Phänomen „Selfie-Justiz“ in der Corona-Pandemie

Am Social-Media-Pranger

Pressemeldung der Firma VFR Verlag fur Rechtsjournalismus GmbH

Die Corona-Pandemie treibt gesellschaftlich immer häufiger seltsame Blüten. Die Nerven liegen bei einigen blank. In der letzten Zeit häufen sich Meldungen über Betroffene, die im Internet öffentlich an den Pranger gestellt werden. Seien es Ladenbesitzer, die Maskenmuffeln den Zugang zu ihren Geschäften verwehren, oder Menschen, die einen vermeintlichen Corona-Verstoß begangen haben sollen. Doch nicht nur aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die „Corona-Selfie-Justiz“ in den sozialen Medien problematisch.

Das Handy ist heutzutage immer und überall griffbereit. Immer öfter neigen Betroffene nun dazu, damit Aufnahmen zu erstellen, wenn ihnen vermeintlich Unrecht geschieht oder jemand gegen die Corona-Regeln verstößt. Die Bilder davon landen dann häufig ohne Unkenntlichmachung der aufgezeichneten Personen im Netz. Doch diese „Selfie-Justiz“ während der Corona-Pandemie ist aus zwei wesentlichen Gründen problematisch.

„Corona-Selfie-Justiz“ verstößt gegen das Recht am eigenen Bild

Jeder Mensch hat das Recht am eigenen Bild, das heißt: Niemand darf ohne Weiteres einfach ungefragt und ohne die Zustimmung des Betroffenen Bilder oder Aufnahmen von einer anderen Person ins Netz stellen. Diese gehören nämlich ebenso zu den personenbezogenen Daten und unterliegen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Grundsätzlich gilt hierbei (Ausnahmen sind möglich):

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“(§ 22 Satz 1 KunstUrhG)

Öffentliches Mobbing durch “Selfie-Justiz” in der Corona-Pandemie?

Zum anderen kann es sich beim öffentlichen Anprangern auch um (Cyber-)Mobbing handeln. Ganz unerheblich, ob das nun von Maskenverweigerern oder aber von Regelbefürwortern ausgeht. Es handelt sich dabei nicht um einen eigenen Straftatbestand, aber es können in solchen Fällen z. B. Strafanzeigen wegen Beleidigung (§ 185 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB), übler Nachrede (§ 186 StGB) oder aber gar Körperverletzung drohen.



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Nov12

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